Rechtliche Grundlage
Arbeitszeugnis
Jeder Arbeitnehmer in Festanstellung hat Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Arbeitszeugnisse werden nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ausgestellt. Dies ist im § 109 der Gewerbeordnung (GewO) geregelt, der wie folgt lautet:
„Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.“
Anspruch auf ein Arbeitszeugnis haben Mitarbeiter folgender Beschäftigungsverhältnisse:
• Voll- und Teilzeit
• Nebenbeschäftigungen
• befristete sowie unbefristete Arbeitsverhältnisse
• Praktikanten- sowie Probearbeitsverhältnisse
• Ausbildungsverhältnisse
Das Arbeitszeugnis muss innerhalb eines Jahres eingefordert werden. Ansonsten ist der Anspruch des Mitarbeiters verwirkt.
Zwischenzeugnis
Ein Arbeitnehmer hat das Recht auf ein Zwischenzeugnis, wenn es einen triftigen Grund dafür gibt. Ein triftige Gründe ist u.a.
• Langjährige Beschäftigung für die bisher noch kein Zwischenzeugnis erstellt wurde
• Ersatz für eine regelmäßige Mitarbeiterbeurteilung (wenn die nicht regelmäßig im Unternehmen durchgeführt wird)
• Wechsel des Vorgesetzten oder in der Geschäftsleitung bzw. auch Übernahme durch ein anderes Unternehmen
• Positionswechsel oder Aufgabenwechsel des Mitarbeiters
• Mitarbeiter benötigt ein Zeugnis für Weiterbildungs- oder Bewerbungszwecke
Das Recht auf ein Zwischenzeugnis darf nicht verweigert werden, wenn ein gewichtiger Grund vorliegt oder das Recht auf ein Zwischenzeugnis tariflich garantiert ist. Der Arbeitgeber kann u. U. die Erstellung eines Zwischenzeugnisses ablehnen.