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Rechtliche Grundlage

Rechtliche Grundlagen, Fristen, Verjährung

  • Gesetzliche Grundlagen / Grundsatz
  • Fristen
  • Verjährung

 

Grundsatz / Gesetzesgrundlagen

Grundsätzlich hat ein Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf die Erstellung eines Arbeitszeugnisses. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem Arbeitszeugnisgesetz (§ 109 Gewerbeordnung) und dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

„Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.“

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis auszustellen, das die Leistungen und Verhaltensweisen des Arbeitnehmers während der Beschäftigungszeit angemessen und wahrheitsgemäß darstellt. Oft wird dies auch in Arbeitsverträgen geregelt.

Laut §126b BGB ist das Arbeitszeugnis grundsätzlich in Textform zu erstellen.

Laut §109 (3) Gewerbeordnung ist die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ausgeschlossen.

Fristen

Rein rechtlich kann ein Arbeitszeugnis mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses beantragt werden.

Grundsätzlich besteht der Anspruch auf Erstellung eines Arbeitszeugnisses erst bei Beendigung des Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses, d.h. spätestens nach Ablauf der Kündigungsfrist (§630 BGB). Im Zeitraum bis zum Austritt haben Mitarbeitende Anspruch auf die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses. Das Zwischenzeugnis ersetzt nicht das Endzeugnis bei Austritt. Wichtig: Es besteht kein Anspruch darauf, dass das Zwischen- und das Endzeugnis die gleichen Formulierungen enthält.

Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, Arbeitszeugnisse bei Austritt aus dem Unternehmen auszustellen, doch muss der Arbeitgeber dieser Pflicht erst bei einer expliziten Aufforderung des Mitarbeitenden nachkommen. Oft steht diese „Aufforderung“ schon in der Kündigung des Mitarbeiters.

Der Arbeitgeber sollte das Arbeitszeugnis innerhalb von zwei Wochen nach der Aufforderung ausstellen. Der Gesetzgeber hält diese Frist für angemessen. Sollte der Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nachkommen, kann der Arbeitnehmer rechtliche Schritte einleiten, um sein Recht auf ein Arbeitszeugnis durchzusetzen.

Verjährung

Das Recht auf ein Arbeitszeugnis, ob einfach oder qualifiziert, unterliegt einer regulären Verjährungsfrist. Gemäß § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verjährt der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis spätestens nach drei Jahren. Allerdings kann der Anspruch auch früher erlöschen, zwischen 6-12 Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeitnehmer seinen Anspruch nicht geltend macht und es unzumutbar für den Arbeitgeber wird, das Zeugnis auszustellen.

Auch im Arbeitsvertrag können abweichende Regelungen festgehalten werden. Manche Arbeitsverträge sehen kürzere Fristen vor. Wird während der Frist kein Arbeitszeugnis angefordert, verfällt der Anspruch.

Die erstgenannte Frist läuft aber nur, wenn bisher kein Arbeitszeugnis beantragt wurde. Ganz anders verhält es sich, wenn man zwar ein Arbeitszeugnis gefordert, aber nie eines vom Arbeitgeber erhalten hat. Ignoriert der Arbeitgeber diesen Anspruch und kommt seiner Pflicht nicht nach, ist die Verjährungsfrist für das Anfordern des Arbeitszeugnisses gehemmt, hier kann also das Recht auf ein Arbeitszeugnis eingeklagt werden.

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